Bei Kindern, deren Eltern verheiratet sind, bzw. eine Lebensgemeinschaft bilden, ist die Sache klar: Beide Eltern kümmern sich um das Kind, treffen gemeinsame Entscheidungen, haben also rechtlich wie faktisch das gemeinsame Sorgerecht. Vor 1998 galt diese Regelung nur für verheiratete Eltern. Mit der damaligen Reform des Kindschaftsrechtes ist dies auch für nichtverheiratete Eltern im Zusammenhang mit der Vaterschaftserklärung durch eine Erklärung möglich. Dies macht auch Sinn, da bei einem Unfall oder gar Todesfall der Mutter der Aufenthalt der Kinder dann klar ist. Dies wäre bei alleinigem Sorgerecht der Mutter nicht der Fall. Bei einer Trennung der Eltern, gleichgültig, ob sie verheiratet waren oder nicht, stellt sich nun die Frage des Umgangs mit der Sorgerechtsregelung. Wird das gemeinsame Sorgerecht beibehalten oder auf den Elternteil übertragen, bei dem das Kind oder die Kinder den zukünftigen Lebensmittelpunkt haben werden. Staat und Gesetz gehen davon aus, dass auch nach der elterlichen Trennung das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird. Aus diesem Grund muss für die Übertragung auf einen Elternteil ein Gerichtsbeschluss vorliegen. Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern hat sowohl große Vor- als auch erhebliche Nachteile.
Vor- und Nachteile des gemeinsamen Sorgerechts
In erster Linie bleibt immer der Vorteil bestehen, dass im Falle eines Unglücks, das einem der Elternteile zustoßen könnte, der Aufenthaltsort des Kindes zweifelsfrei geklärt ist. Das gemeinsame Sorgerecht ist die einzige Möglichkeit, dies abzusichern, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht testamentarisch festgelegt werden kann. Außerdem bleibt auch äußerlich die gemeinsame Verantwortung für das Wohl des Kindes erhalten, die Gefahr von falsch getroffenen Entscheidungen durch einen Elternteil wird vermindert. Theoretisch müssen alle Entscheidungen, die das Kind betreffen weiterhin zusammen getroffen werden und nötige Dokumente müssen von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Genau hierin liegt allerdings auch ein entscheidender Nachteil der gesetzlichen Regelung. Bei Eltern, die nach der Trennung nicht fähig sind zu kooperieren, kann das gemeinsame Sorgerecht zu einer äußerst schädlichen und kontraproduktiven Waffe werden. Stellt sich er Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, gegen alle Entscheidungen, kommt es zu einem ewigen Tauziehen, da wichtige Entscheidungen wie zum Beispiel der Schulbesuch oder schlimmstenfalls ärztliche Behandlungen verzögert bzw. nicht optimal zum Wohl des Kindes getroffen werden. Ein weiterer Stolperstein ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. So kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Zustimmung zum Umzug des anderen Elternteils samt Kind verweigern. Anders herum kann jedoch der nichtversorgende Elternteil seinen Wohnort jeder Zeit nach eigenem Gutdünken ändern.
Ein guter Betreuungsansatz mit einigen Hürden
Das gemeinsame Sorgerecht ist im Prinzip ein guter Ansatz für eine gemeinsame Betreuungsregelung im Trennungsfall ist – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich die Eltern ihrer Verantwortung bewusst sind und achtsam und konstruktiv mit ihrer Aufgabe umgehen. Sollte die überhaupt nicht zu verwirklichen sein, stellt sich für den betreuenden Elternteil die Frage, ob es nicht langfristig sinnvoller ist, den Weg durch die Instanzen zu gehen und das alleinige Sorgerecht per Gerichtsbeschluss zu erwirken.
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