Auch wenn gefordert wird, das Piercen Minderjähriger generell zu verbieten und erst mit Eintritt in die Volljährigkeit zu erlauben, liegt es derzeit noch immer in einer gesetzlichen Grauzone. Dies liegt zum einen daran, dass Jugendliche in Teilbereichen als beschränkt geschäftsfähig gelten, vor allem hinsichtlich der Verwendung ihres Taschengeldes.
Piercing unter 18 Jahren: Was sagt das Gesetz?
Der so genannte Taschengeldparagraf §110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt, dass Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren im Rahmen der Verwendung ihres Taschengeldes auch ohne Zustimmung der Eltern Geschäfte machen und Verträge abschließen dürfen. Entsprechend gilt dies “leider“ zunächst auch für ein Piercing.
In strafrechtlicher Hinsicht stellt das Stechen eines Piercings grundsätzlich eine Körperverletzung nach §223 StGB dar. Wie bei ärztlichen Heileingriffen kann jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit der Körperverletzung entfallen, wenn die behandelte Person in die Behandlung und die damit verbundene Körperverletzung einwilligt. Eine Fähigkeit zur Einwilligung ist in der Regel auch bei Minderjährigen vorhanden.
Auf Körperverletzung können Eltern, die ihre Zustimmung nicht gegeben haben, entsprechend nur dann klagen, wenn der Piercer entweder unsauber gearbeitet hat und es beispielsweise zu einer Entzündung kommt, der Piercer nicht über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt hat, oder wenn es dem oder der Jugendlichen nachweislich an der erforderlichen Reife zur Einwilligung in den Eingriff gefehlt hat
Dies ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, warum Jugendliche, die gepierct werden möchten, auch immer irgendwie einen Weg finden, an dieses Piercing zu kommen. Bedauerlicherweise zumeist in einem wenig seriösen und noch weniger vertrauenswürdigen Studio.
Seriöse Piercing-Studios: Kein Piercing ohne Einwillung der Eltern
Seriöse Piercer und Piercing-Studios piercen generell nicht ohne Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Bei unter 16-Jährigen reicht dafür zumeist noch nicht einmal eine schriftliche Einverständniserklärung. Im Gegenteil, seriöse Piercer verlangen, dass bei den unter 16-Jährigen einer der Erziehungsberechtigten anwesend ist, wenn das Piercing gestochen oder gebohrt wird.
Bei den über 16-Jährigen hingegen reicht die schriftliche Einverständniserklärung des oder der Erziehungsberechtigten aus, die jedoch oftmals die Kopie des Lichtbild-Ausweises des Vaters oder der Mutter beinhalten muss, um die Unterschrift überprüfen zu können. Mit dieser Einverständniserklärung wird dann auch gleichzeitig die Haftung des Piercers ausgeschlossen.
Zum näheren Verständnis: Sofern Ihr Kind noch nicht volljährig ist, geben Sie mit der Einverständniserklärung also gleichzeitig die Zustimmung zur vorsätzlichen Verletzung des Körpers Ihres Kindes. Da wie beim Tättowieren auch beim Piercen höchste Hygienevorschriften gelten sollten, die in Deutschland aber leider nicht regelmäßig kontrolliert werden, ist es deshalb in manchen Fällen mit Sicherheit ratsamer, Ihr Einverständnis zu geben und dabei zu sein, wenn Ihr Kind mit beispielsweise 17 Jahren gepierct werden möchte, als wenn es auf eigene Faust loszieht und seinen Willen in einem unseriösen Piercing-Studio durchsetzt. Denn bei mangelnder Hygiene können nicht nur Entzündungen rund um die Durchstechstelle, sondern auch eine Infektion mit HIV oder Hepatitis die Folge sein.
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