Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Ab sofort müssen sich ledige Mütter das Sorgerecht mit dem Vater ihres Kindes teilen, sofern dieser das Sorgerecht a) einklagt und b) ein Gericht die Annahme vertritt und somit auch bestätigt, dass das Kind von einem gemeinsamen Sorgerecht profitiert bzw. dieses gemeinsame Sorgerecht maßgeblichen und vor allem positiven Einfluss auf das Wohlergehen des Kindes nehmen wird.
Damit verliert die vom Vater ihres Kindes getrennt lebende Mutter die bisherige Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht auszuüben, für die sie bisher nur ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht verweigern musste. Denn: Entscheidet künftig ein Gericht, dass es für das Wohl des Kindes förderlich ist, dass das Sorgerecht durch beide Elternteile gemeinsam ausgeübt wird, muss die Mutter das Sorgerecht teilen – ganz egal, ob sie will oder nicht.
Das kann zu einer Vielzahl von Reibungspunkten führen, mit denen es sich zukünftig zu arrangieren, vor allem aber für die es zukünftig gemeinsame Lösungen zu finden gilt, die wirklich auf das Wohl des Kindes abzielen. Denn gerade das schwächste Glied in der Kette sollte durch ein gemeinsames Sorgerecht an Halt gewinnen, nicht, diesen komplett verlieren und nicht mehr wissen, wo es hingehört.
Experten befürchten Klagewellen
Experten befürworten zwar die längst überfällige Entscheidung, auch unverheirateten Vätern den Sorgerechtsanspruch zuzugestehen, sehen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes jedoch auch sehr kritisch. Denn laut Expertenmeinung wird “der Streit ums Kind“ durch das Urteil nicht abnehmen, sondern sich im Gegenteil noch deutlich steigern, so dass die Gerichte schon bald durch eine Vielzahl von Sorgerechtsklagen überlastet sein werden.
Und: Verlieren kann dabei eigentlich nur das Kind. Denn: Wenn sich seine Eltern ihm zuliebe schon nicht außergerichtlich einigen und an einem Strang ziehen können, wie soll es dann werden, wenn sie per Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, beidseitig auf das Wohl des Kindes einzuwirken?!
Was die Experten im Detail befürchten, entnehmen Sie bitte dem Artikel “Sorgerechtsanspruch für unverheiratete Väter: Ein kritischer Blick auf das Urteil des BVG Karlsruhe“.
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