Wer sein Kind in einer Kindertagesstätte betreuen lässt, geht davon aus, dass die Erzieherinnen vor Ort auf das zu betreuende Kind achten und es vor Gefahren schützen. Eltern geben durch den Betreuungsvertrag die eigene Aufsichtspflicht an den Träger der Einrichtung weiter, der wiederum überträgt sie an die Betreuungskräfte der Kindertagesstätte.
Grundlage der Aufsichtspflicht sind § 1626 und § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Kommt eine Erzieherin der verbindlichen Aufsicht nicht in ausreichendem Maße nach und ein Kind erleidet dadurch Schäden, kann das für die betreffende Pädagogin rechtliche Folgen haben.
Aufsicht bei Ausflügen
Wer nun mit den Kindern einen Ausflug machen möchte, sollte im Vorfeld eine genaue Planung der Aktion durchführen. Denn es ist wichtig, dass alle Kinder sicher das Ziel erreichen. Dazu zählt in erster Linie, genügend Personal mit einzubeziehen, und mögliche Gefahren im Voraus zu bedenken. Ist beispielsweise ein Theaterbesuch geplant und die Gruppe macht sich zu Fuß auf den Weg, muss die Sicherheit des Weges gewährleistet sein.
Zunächst müssen die Kinder auf diesen Ausflug vorbereitet werden, indem Gespräche über Regeln im Straßenverkehr erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Regeln im Vorfeld durch kleinere Spaziergänge zu üben. Die Kinder müssen wissen, dass sie nur am Ausflug teilnehmen können, wenn sie die Regeln befolgen. Außerdem benötigen Betreuungskräfte, die mit Kindern das Kindergartengelände verlassen wollen, das Einverständnis der Eltern. Dies muss schriftlich erfolgen.
Wer mit dem Bus oder der Stadtbahn fahren möchte, muss wieder ganz andere Regeln aufstellen, damit die Sicherheit gewährleistet ist. Die Kinder dürfen nicht zu nahe am Bahnsteig stehen und dürfen erst dann Ein- und Aussteigen, wenn es die Erzieher erlauben.
Beim Schwimmbadbesuch gelten besondere Regeln
Schwimmbadunfälle stehen in den Statistiken an oberster Stelle und können zum Teil mit fatalen Folgen enden. Wer also mit Kindern zum Schwimmen geht, muss sich der besonderen Aufsicht bewusst sein. Hier ist es unumgänglich genügend Personal mit an Bord zu haben und die aufgestellten Regeln müssen unbedingt eingehalten werden.
Eine Betreuungskraft übernimmt am Beckenrand die Aufsicht, während sich das restliche Personal mit den Kindern im Schwimmbecken befindet. Gerade bei Kindergartenkindern sind Schwimmhilfen Pflicht, auch dann, wenn die Kinder angeben, schwimmen zu können. Wird der Wunsch geäußert die Schwimmflügel auch einmal ablegen zu wollen, sollte dies nur mit minimaler Kinderzahl durchgeführt und genauestens beobachtet werden.
Beim Springen vom Turm müssen die Kinder abwarten, bis sie an der Reihe sind und die Pädagogen stehen neben dem Springturm, um im Fall einer Verletzung sofort eingreifen zu können.
Auch hier gilt, die Regeln im Vorfeld zu besprechen und eine schriftliche Genehmigung der Eltern anzufordern.
Pädagogen, die mit Kindern ins Schwimmbad gehen, tragen eine große Verantwortung, bieten aber gleichzeitig den Kindern einen wunderbaren Tag, mit viel Spaß und Bewegung.
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