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Die Mutter-Kind-Kur: Wann hat man einen Anspruch darauf?

Die Mutter-Kind-Kur: Wann hat man einen Anspruch darauf?

Dezember 10, 2009 Eltern&Familie
Inhaltsverzeichnis Verbergen
1 Was sich hinter dem Begriff der Mutter-Kind-Kur verbirgt
2 Vorsorge-Maßnahme und der Anspruch darauf
3 Erkrankungen, die zu einer Vorsorge-Maßnahme berechtigen
4 Rehabilitationsmaßnahme und der Anspruch darauf
5 Die Genehmigung der Mutter-Kind-Kur

Update 05.2019

Viele haben den Begriff der Mutter-Kind-Kur oder auch Vater-Kind-Kur schon einmal gehört, sich aber noch nie wirklich damit auseinandergesetzt. Insbesondere nicht mit der Frage, ob sie selbst sogar einen Anspruch darauf haben. Denn gerade den Haupterziehungspersonen, die sich um Haushalt und Kindererziehung kümmern und dazu oftmals noch arbeiten gehen, wachsen die Anforderungen nicht selten über den Kopf, so dass sie psychisch oder physisch immer wieder oder vielleicht auch schon chronisch unter diversen Krankheitsbildern leiden. Viele Mütter und natürlich auch Väter verschieben eine dringend erforderliche Erholungspause oder ein Auskurieren der Krankheit auf später – im Zweifelsfall auf den Urlaub -, weil wie so oft gerade einfach nicht der richtige Zeitpunkt dafür ist. Die Mutter-Kind-Kur: Wann hat man einen Anspruch darauf

Was sich hinter dem Begriff der Mutter-Kind-Kur verbirgt

Die Mutter-Kind-Kur (im Folgenden wird der Einfachheit halber der Begriff der Vater-Kind-Kur nicht mehr gesondert erwähnt) ist eine medizinische Leistung, bei der zwischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme unterschieden wird. In beiden Fällen werden die Kosten der Kur seitens der Krankenkasse übernommen, ausgenommen der Eigenbeteiligung, die 10,00 € pro Tag für den maximalen Zeitraum von 28 Tagen beträgt.

In der Regel jedoch dauert eine Mutter-Kind-Kur nur drei Wochen, also 21 Tage, und kann um maximal eine Woche, also auf die oben angegebenen 28 Tage verlängert werden. Sie wird stationär durchgeführt, verlangt also die Aufnahme in einer so genannten Mutter-Kind-Klinik, die fernab der eigenen vier Wände und damit außerhalb des gewohnten Umfeldes liegt. Dies allein schon, um Mutter und Kind (oder auch Kinder) aus dem gewohnten Trott zu reißen, alle gemeinsam durchatmen zu lassen und ihnen zu ermöglichen, sich ausschließlich auf ihre Genesung zu konzentrieren.

Natürlich ist es auch möglich, dass eine Mutter sich alleine in die Kur begibt, ohne die Kinder mit im Schlepptau zu haben. Mutter-Kind-Kuren folgen ansonsten jedoch strengen Reglementierungen, zumindest was ihre Wiederholung betrifft. So kann eine zweite Mutter-Kind-Kur frühestens vier Jahre nach der ersten erneut verschrieben werden. Ausgenommen, die wiederholte Kur ist aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich.

Vorsorge-Maßnahme und der Anspruch darauf

Wie bereits erwähnt wird bei der Mutter-Kind-Kur zwischen Präventiv- und Rehabilitationsmaßnahme unterschieden. Den Anspruch auf beide Leistungen regelt dabei das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) in den Paragraphen §24 und §41. Der Anspruch auf eine Präventivmaßnahme, also eine vorsorgende Mutter-Kind-Maßnahme regelt sich dementsprechend wie folgt:

  • Der Anspruch ist berechtigt, wenn eine gesundheitliche Schwächung, die in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften Erkrankung führen kann, mittels einer Mutter-Kind-Kur auskuriert und damit beseitigt werden kann.
  • Der Anspruch ist berechtigt, wenn mittels der präventiven Maßnahme der Gefährdung der gesunden geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes entgegengewirkt werden kann.
  • Der Anspruch ist berechtigt, wenn mit Hilfe der vorbeugenden Mutter-Kind-Kur Krankheiten vermieden oder die weitere Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ausgeschlossen werden kann.
  • Der Anspruch ist berechtigt, wenn auf Grund der indizierten Mutter-Kind-Kur eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden kann.

Generell gilt, dass allen, die in einer Erziehungsverantwortung stehen oder standen, anhand der oben aufgeführten Richtlinien eine vorsorgende Mutter-Kind-Kur verschrieben werden kann. Dementsprechend eben auch den Vätern, aber auch beispielsweise den betreuenden Großeltern.

Erkrankungen, die zu einer Vorsorge-Maßnahme berechtigen

Die häufigsten Krankheitsbilder, die in Mutter-Kind-Kliniken behandelt werden, sind Erkrankungen des Bewegungsapparates, Erkrankungen der Atemwege als auch psychosomatische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Anpassungsstörungen und das Burn-Out-Syndrom.

Daneben gibt es jedoch auch Kurkliniken, die sich spezialisiert haben. Beispielsweise auf Patienten mit Adipositas, Asthma oder Neurodermitis, auf Mütter von Kindern, die unter ADS/ ADHS leiden oder deren Kinder geistig oder körperlich behindert sind, auf krebskranke Frauen, aber auch auf Alleinerziehende.

Insbesondere zur Aufnahme von Kindern in die stationäre Betreuung ist zu sagen, dass sie insbesondere auch dann an der Kur teilnehmen können, wenn sie selbst gar nicht gesundheitlich beeinträchtigt sind, in der Zeit der Abwesenheit der Mutter aber Zuhause nicht betreut werden können. Sind sie selbst ebenso wie die Mutter seelisch oder körperlich angeschlagen, werden sie natürlich gleichfalls behandelt. Ihre Erkrankungen zeigen sich dabei ebenfalls häufig als Erkrankungen der Atemwege oder als Erkrankungen des Bewegungsapparates, als Hauterkrankungen, in einer erhöhten Infektanfälligkeit oder aber auch in Form von Verhaltensstörungen.

Rehabilitationsmaßnahme und der Anspruch darauf

Auch der Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Er regelt sich dementsprechend wie folgt:

  • Der Anspruch ist berechtigt, wenn mittels der Rehabilitationsmaßnahme eine Erkrankung geheilt, verbessert oder ihr weiteres Voranschreiten verhindert werden kann.

Unter diese Regelung fallen natürlich auch Unfälle oder schwere Operationen, deren Folgeerscheinungen die Leistungsfähigkeit und das körperliche Wohlbefinden maßgeblich und vor allem nachweislich beeinträchtigen.

Die einzelnen Therapie-Maßnahmen während einer Mutter-Kind-Kur

Wie die Bezeichnung “Kur“ impliziert, handelt es sich bei einer Mutter-Kind-Kur nicht um Urlaub, sondern um einen ganzheitlichen Therapieansatz. Dieser ist individuell auf die jeweilige Indikation, also auf das persönliche Krankheitsbild zugeschnitten und besteht dementsprechend zumeist aus einer Vielzahl medizinischer Anwendungen und Bewegungsprogrammen, aus Heilbädern und Physiotherapie, aus psychologischer und pädagogischer Betreuung sowie einer Ernährungsberatung, aber gegebenenfalls auch weiterer, ergänzender oder anderer Kurprogramme.

Auch wenn die Mutter die Kur verordnet bekommen hat, ihre Kinder jedoch mitnehmen muss, weil sie keine Betreuung für sie hat, kommt der Entspannungsmodus hier nicht zu kurz. Denn für die Kinder steht eine altersgerechte Betreuung zur Verfügung – außerhalb der Ferienzeiten sogar kombiniert mit schulischen Lerninhalten. Dementsprechend kommen alle, die eine Mutter-Kind-Kur in Anspruch nehmen können, in den Genuss, von einem Team aus Ärzten, Psychologen, Physiotherapeuten, Pädagogen, Ernährungsberatern und Erziehern rund um die Uhr betreut zu werden, um gezielt und kontrolliert neue Energien für die kommenden Herausforderungen zu tanken.

Die Genehmigung der Mutter-Kind-Kur

Mutter-Kind-Kuren zählen zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privat Versicherten oder auch bei Beamten sind die Voraussetzungen identisch, allerdings nennen sich diese Arten von Kuren hier Sanatoriumskur. Doch auch diese gilt selbst bei privat Versicherten im Basis-Tarif noch als Pflichtleistung.

Entscheidend für die Genehmigung bzw. die Übernahme der Kosten ist jedoch nicht allein die ärztliche Indikation, sondern das, was der medizinische Dienst der Krankenversicherung sagt, der den Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur dementsprechend vorab prüft. Willkürlich kann jedoch auch dieser nicht entscheiden, da er sich an die Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen als auch an die Begutachtungsrichtlinie “Vorsorge und Rehabilitation“ zu halten hat.

Weitere Leistungen, die mit einer Mutter-Kind-Kur einhergehen

Eine Mutter-Kind-Kur ist, sofern verschrieben und genehmigt, eine medizinische Notwendigkeit. Entsprechend müssen Mütter dafür nicht ihren Urlaub opfern oder diesen als solchen beim Arbeitgeber einreichen. Zudem haben Mütter, die sich in eine Mutter-Kind-Kur begeben, Anspruch auf eine Haushaltshilfe während der Zeit ihrer Abwesenheit. Natürlich nur dann, wenn Kinder Zuhause bleiben, die dementsprechend zu betreuen sind.

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