Hat der Arzt eine Schwangerschaft festgestellt, beginnen schon die Veränderungen im Leben. Zum einen fängt der Körper einer Frau langsam an sich zu verändern, zum anderen gehen der werdenden Mutter viele Gedanken durch den Kopf, was da wohl jetzt kommen mag. Dabei geht es nicht nur um private Dinge. Man macht sich Gedanken um die Ernährung und die Änderungen im täglichen Ablauf. Auch um berufliche Folgen, die eine Schwangerschaft mit sich bringt. Muss der Chef sofort über die Schwangerschaft informiert werden? Wie sagt man es am besten?
Welche Rechte und Pflichten hat die junge Mutter?
Das Mutterschutzgesetz regelt alle Rechte und Pflichten, die eine Schwangere und auch eine junge Mutter hat. Der Arbeitgeber muss über eine Schwangerschaft informiert werden. Wann dies allerdings geschieht, ist der Schwangeren selbst überlassen. Da im ersten Trimester einer Schwangerschaft die Gefahr einer Fehlgeburt noch relativ hoch ist, ist es ratsam, mit der Information über eine Schwangerschaft an den Arbeitgeber bis nach der 12. Schwangerschaftswoche zu warten. Denn wer würde schon gerne sein Gefühlsleben vor seinem Chef ausbreiten, wenn man eine Fehlgeburt erlitten hat? Allerdings sollte man für den Fall, das man sich entscheidet mit der Mitteilung bis nach der kritischen Zeit zu warten, auch beachten, dass man anderen Kollegen gegenüber ebenfalls Stillschweigen bewahrt. Denn es wäre schon ärgerlich, wenn der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft ihrerseits von den Kollegen erfahren würde.
Andererseits kann ein Unternehmen die Bestimmungen zum Mutterschutz nur dann einhalten, wenn es über die Schwangerschaft informiert wurde. Frauen brauchen während der Gravidität gewisse Dinge nicht zu tun. So sind sie von schwerem Heben befreit, müssen nicht am Fließband arbeiten oder Akkordarbeit leisten. Schwangere Frauen sind über das Mutterschutzgesetz auch vor Nacht- und Sonntagsarbeit geschützt. Wenn der Arbeitgeber eine ausdrückliche Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangt, muss er für die entstehenden Kosten für das Attest aufkommen.
Welche Behörden sind im Falle einer Schwangerschaft zuständig?
Der Arbeitgeber darf auf gar keinen Fall eine außenstehende Person über die Schwangerschaft informieren. Einzige Ausnahme: die Aufsichtsbehörde – dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Diese Behörde ist im Allgemeinen das Gewerbeaufsichtsamt. In manchen Bundesländern ist allerdings auch das Amt für Arbeitsschutz oder das Umweltamt zuständig. Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzbestimmungen liegen in deren Verantwortung. In der Schweiz und in Österreich muss das Arbeitsinspektorat informiert werden. Diese Behörde überwacht die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen am Arbeitsplatz. Damit eventuell ein Beschäftigungsverbot geprüft werden kann, muss der Arbeitgeber Auskunft über die Art der Arbeit machen. Bei Fragen seitens der Schwangeren oder des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Schutzvorschriften betreffen, können beide sich an die Behörde wenden. Kommt der Arbeitgeber seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, kann er mit einem Bußgeld bestraft werden.
In Deutschland wurden einige kostenlose Beratungsstellen (Caritas, Pro Familia, …) eingerichtet, bei denen eine Schwangere sich in Sachen Mutterschutz telefonisch aber auch persönlich informieren kann. Außerdem kann sich an den Betriebsrat gewandt werden. Im Falle einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann diese auch bei Fragen in Anspruch genommen werden.
In Österreich kann man sich in allen Fragen an das Arbeitsinspektorat oder die Arbeiterkammer wenden. Hier steht ebenfalls die Caritas zur Beratung bereit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit oder das Arbeitsinspektorat, aber auch Caritas und Pro Familia sind in der Schweiz die Ansprechpartner für Fragen über das Mutterschutzgesetz.
In allen Ländern können auf jeden Fall Anwälte für Arbeitsrecht weiterhelfen. Diese verfügen über detaillierte und professionelle Kenntnisse, wenn es um den Mutterschutz geht.
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