Es sollte ein schöner Familienurlaub werden. Alles war vorbereitet: Die Griechenland-Reise war für Mai gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Das Münchener Ehepaar und ihr Sohn freuten sich außerdem auf baldigen Nachwuchs. Die Schwangerschaft der Mutter war bis zur Buchung der Reise im Februar völlig problemlos verlaufen.
Keine Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft
Als plötzlich vorzeitige Wehen auftraten und die behandelnde Ärztin von der Reise abriet, stornierte die Familie den Urlaub und verlangte von der Reiserücktrittsversicherung die Erstattung der Stornokosten von gut 2500 EUR. Diese verweigerte die Zahlung. Reisestornierung bei Schwangerschaft sei nicht versichert. Schließlich sei die Schwangerschaft bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, aber nicht mitgeteilt worden.
Hierzu hatten die Eltern aber auch keinen Anlass gesehen. Die Schwangerschaft hätte der Reise ja nicht entgegengestanden, wohl aber die plötzlich eingetretenen schweren Komplikationen.
Reisestornierung bei Schwangerschaft möglich
Das Ehepaar klagte gegen die Versicherung. Das Amtsgericht München gab der jungen Familie Recht: Die Reise sei ja nicht wegen der Schwangerschaft, sondern wegen der unerwarteten schweren Komplikationen storniert worden. Diese seien aber im Gegensatz zu einer Schwangerschaft durchaus als eine unerwartete schweren Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten. Somit sei der Leistungsfall eingetreten und die Reiserücktrittsversicherung müsse zahlen. (AG München, AZ 224 C 32365/11)
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